Soziales Europa wurde am 29. August 1998 in Kassel von Aktivisten des Netzwerks Euromarsch gegründet.
Dieses Netzwerk organisierte im Jahr davor die ersten Europäischen Märsche gegen Erwerbslosigkeit, ungeschützte Beschäftigung und Ausgrenzung.
Soziales Europa ist aber mehr als nur ein
Förderer der Märsche. Mit finanzieller Hilfe
von Stiftungen und Spenden unterstützten wir bisher folgende
Projekte und Veranstaltungen:
Satzung
§ 1 Name und
Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Soziales Europa e. V. - Verein zur Förderung der sozialen
Gerechtigkeit und Völkerverständigung
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster
einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Selbsthilfe von Erwerbslosen,
Wohnungslosen und anderen vom Erwerbsleben diskriminierten oder
ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen.
(2) Der Verein fördert die Zusammenarbeit im Rahmen der
europäischen Integration; er fördert die europäische
Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und die
Völkerverständigung.
(3) Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke erfolgt durch:
a) Förderung von Projekten sozialer Vernetzung in Europa,
b) Zusammenarbeit mit sozialen Initiativen und Organisationen in
Europa,
c) Durchführung von Veranstaltungen des Austausches und der
Begegnung,
d) Beteiligung an Projekten der Europäischen Union, z. B. in
den Bereichen Jugend, Integration, Beschäftigung, Armut und
weiteren sozialen Fragen,
e) Zusammenarbeit mit Jugendgruppen und -verbänden, Schulen u.
Einrichtungen,
f) Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
unabhängig und ungebunden. Eine direkte Einflussnahme auf die
politische Willensbildung ist ihm untersagt. Der Verein verfolgt
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der 51-68 der Abgabenordnung. Er
verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und
unmittelbar.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige
natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des
Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen
Antrag abschließend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss. Ist ein Mitglied mehr als 3 Monate mit seiner
Beitragszahlung im Rückstand, wird es aus der Mitgliederliste
gestrichen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. er den Ausschluss entscheidet der Vorstand
vorläufig; die folgende Mitgliederversammlung muss die
Entscheidung bestätigen
oder aufheben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe
die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Der Verein muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt wird.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstands
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Vereinsabrechnung
3. Entlastung des Vorstands
4. Festsetzung von Beiträgen
5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins
(5) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll
erstellt, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Der Einladung wird
eine vorläufige Tagesordnung beigefügt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfühig, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur zugelassen werden, wenn Sie
spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich als
Antrag eingereicht
wurden.
§ 9 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen
Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n
Stellvertreter/in
und eine/n Kassierer/in. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n
Kassenprüfer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
Er/sie legt das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung und dem
Vorstand vor.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft
alle Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Beschlussprotokoll ist
anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet
werden muss.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung
des Vereins, fällt das Vermögen an die gemeinützige
Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt, Biesalskistraße 21,
14169 Berlin.
Beschlossen in dieser Fassung auf der Mitgliederversammlung am 23.
April 2006 in Hannover.
Soziales Europa e.V.
ist hier überall präsent:
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